Zuhälter

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Zuhälter-Definition

Bei einem Zuhälter handelt es sich um eine Person, die eine andere ausbeutet, die zum Geldverdienen ihren Körper verkauft. Zuhälter müssen nicht immer männlich sein, denn auch Frauen können in diesen Beruf einsteigen. Außerdem müssen auch Prostituierte nicht immer weiblich sein. Zwischen einem Zuhälter beziehungsweise einer Zuhälterin und den Frauen und Männern, die ihren Körper verkaufen, besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.¹

Definition: Zuhälter

Zuhälter ergibt sich aus dem Wort: Zuhalten. Das implizierte, dass eine Person zu einer anderen hält und ihr den Rücken stärkt. In der Vergangenheit wurde damit eine Beziehung beschrieben, die nicht auf einem ehelichen Verhältnis beruhte. Der Zubringer von Kunden kann auch weiblich sein. Diese Frauen sind in den meisten Fällen Betreiberinnen von Bordellen, und werden als Puffmutter bezeichnet.

Meist kann davon ausgegangen werden, dass der Zuhälter ein begrenztes Gebiet hat, für das er zuständig ist. Diese Orte werden meist als Rotlichtmilieu oder Straßenstrich bezeichnet. Grundsätzlich herrscht unter diesem „Berufsstand“ der Kodex, dass nicht in anderen Gebieten gearbeitet wird. Wenn es zu einem Bruch dieser Regeln kommt, sind Rivalitätskämpfe keine Seltenheit.

In den letzten Jahren hat sich der Berufsstand etwas geändert. Da Prostitution auch über das Internet angeboten wird, brauchen viele Frauen keinen Zuhälter. Allerdings fungieren viele „Beschützer“ auch als Drogendealer. Es gibt eine Vielzahl an Prostituierten, die auch einer Drogensucht verfallen sind, und die Substanzen von ihrem Zuhälter erhalten.²

Die Entwicklung des Begriffs Zuhälter

1500 hatte der Begriff Zuhälter noch eine vollkommen andere Bedeutung. In erster Linie ging es um Liebesbeziehungen, die außerhalb der Ehe geführt wurden. Demnach basierte der Begriff zuerst auf dem außerehelichen Verhältnis zwischen Mann und Frau. Erst um 1900 wurde der Terminus anders geprägt – und hier hatte wohl die Polizei ihre Finger im Spiel. Als Zuhälter wurden jene Männer bezeichnet, die in der Großstadt als „Dirnenbeschützer“ fungierten.

Um 1900 gab es im Reichsstrafgesetzbuch eine gesetzliche Änderung, die für Aufsehen sorgte. Das Lex Heinze wurde in dieser Zeit heftig diskutiert und kritisiert. Hiermit wurde der Strafbestand der Zuhälterei eingeführt und gesetzlich verankert. Zusätzlich kam es zu einer Zensur in Bezug auf Texte, Theater und Kunst, wenn es um unsittliche Handlungen und Zuhälter ging. Es kam zu zahlreichen Protesten wodurch das Gesetz wieder geändert und entschärft wurde. Rechtlich gesehen, galt die Zuhälterei zu jener Zeit als Verbrechen, das auch als solches geahndet wurde. Vor allem, wenn die eigene Ehefrau bei der Prostitution eine Rolle spielte, wurden hohe Strafen vergeben. Hierbei wurde der Blick auch darauf gerichtet, ob den Frauen Gewalt angetan wurde. Die Freiheitsstrafe betrug hierbei bis zu einem Jahr.

Verurteilt wurden Männer als Zuhälter bereits, wenn sie das Geld der Prostituierten annahmen. Unter dem Nationalsozialismus wurde das Strafmaß nochmals erhöht. Zuhältern drohten bis zu fünf Jahre im Zuchthaus.

1973 kam es in Deutschland zu einer Umformulierung des Gesetzestextes. Das Geschlecht wird seither neutral formuliert. So können sich seitdem auch Frauen wegen Zuhälterei strafbar machen, und es werden auch männliche Prostituierte in diesem Gesetz erfasst. Der Strafbestand der Zuhälterei ist in Deutschland mit dem §181a beschrieben.

Die Funktion eines Zuhälters

Auch, wenn der Beruf des Zuhälters illegal ist, so hat er doch Aufgaben und Funktionen, die zu erfüllen sind. In erster Linie geht es dem Zuhälter um den Schutz der Prostituierten. In den meisten Fällen wird den Frauen dieser Schutz mit Zwang auferlegt. Es gibt aber auch Frauen, die sich zur Wahrung der körperlichen Sicherheit einen Zuhälter suchen, der sie vor gewalttätigen Freiern beschützt, und finanzielle Außenstände eintreibt.

Was macht ein Zuhälter? Was sind seine Aufgaben?

Ja, auch im Berufsstand des Zuhälters gibt es klare Aufgaben, die er zu erfüllen hat.
Der Zuhälter hat ein Auge darauf, dass sich in „seinem“ Viertel lediglich Frauen aufhalten, die seinen Annahmen dazu berechtigt sind. Werden Frauen von anderen Zuhältern in diese Reviere gebracht, wird für „Ordnung“ gesorgt. So müssen die Prostituierten den Konkurrenzkampf nicht unter sich ausmachen. Allerdings muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass trotz Zuhälter dennoch ein Konkurrenzkampf um jeden Freier besteht. Der Zuhälter versucht demnach seine Gebiete „sauber zu halten“ und zu beschützen.

Damit die Frauen unter Schutz stehen, müssen sie finanzielle Leistungen erbringen. Diese Geldforderungen vom Zuhälter sind häufig sehr hoch angesetzt, so dass viele Freier getroffen werden müssen. Da die meisten Prostituierte den Geldbetrag nicht freiwillig an den Zuhälter zahlen, wird den Frauen in den meisten Fällen Gewalt angedroht und zugefügt.

Die Zuhälter treiben aber auch Geld ein. Nicht nur bei den Prostituierten, sondern auch bei den Freiern, die nicht zahlungswillig sind. Sie bieten den Prostituierten auch Schutz, wenn Freier gewalttätig waren. Zudem werden Kunden vermittelt.

Zusammenschlüsse von Zuhältern

Die Zusammenschlüsse unter Zuhältern werden auch als Zuhälterringe bezeichnet. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um eine Form des Menschenhandels. Frauen werden häufig von einem Zuhälter in ihren Heimatländern unter falschem Vorwand nach Deutschland gebracht, und zur Prostitution gezwungen. Oftmals haben Zuhälter Druckmittel wie die Familie oder die finanzielle Not der Frauen in der Hand.

Die Zuhälterzusammenschlüsse sind sehr organisiert und werden dem organisierten Verbrechen zugeordnet. Oftmals sind mafiöse Strukturen vorhanden. Diese Zusammenschlüsse werden von unterschiedlichen Aufgaben geprägt. Neben Personen, die in den Herkunftsländern Frauen und Männer akquirieren und diese ins Zielland bringen, bis hin zu den Zuhältern, die die Kontrolle über die Prostituierten haben, gibt es kaum eine Funktion, die nicht besetzt ist. Dieser organisierte Apparat des Menschenhandels muss auch finanziert werden. Und so werden die Frauen und Männer bei der Prostitution weitgehend ausgebeutet.

Rechtslage

Die Zuhälterei stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern zieht beträchtliche Strafen mit sich. Im Vordergrund dieser Strafen steht vor allem die sexuelle Selbstbestimmung, die den Prostituierten von einem Zuhälter genommen wird. Ob der Zuhälter nach einem Vergehen oder einem Verbrechen bestraft wird, hängt vom gesetzlichen Strafrahmen und vom Strafumfang ab. Das Vergehen sind Taten, die unter drei Jahren bestraft werden. Das Verbrechen wird mit über drei Jahren bestraft.

Was ist die aktuelle Rechtslage zu Zuhälterei?

Der Strafbestand der Zuhälterei wird in Deutschland mit dem §181a umfasst. Wer der Zuhälterei nachgeht, kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bestraft werden.

Die Zuhälterei wird in Deutschland im §181a umfasst, und unterliegt dem Sexualstrafrecht. In diesem Paragrafen werden unterschiedliche Teilhandlungen umfasst.

Im §181a Absatz 1 wird festgelegt, dass sich der Zuhälter strafbar macht, der Personen, die ihren Körper für Geld verkaufen, ausbeutet. Ausbeuten ist ebenfalls gesetzlich verankert. Dieses liegt vor, wenn andere Personen durch das Ausüben von Druck zu sexuellen Handlungen gezwungen werden. Als Druckmittel können Einschüchterungen, Erpressung, Freiheitsentzug und Gewalt angewendet werden.

Zusätzlich gibt es auch noch den §181a Absatz 2. Dieser ist umfassender und geht auch mit Strafen einher. Bestraft wird vor allem, wenn es um Tatbestände für Vermögensvorteil durch die Zuhälterei geht. Hier werden folgende Tatbestände umfasst:

  • Überwachung beim Nachgehen der Prostitution
  • Zuhälter bestimmen den Ort, die Zeit, die Umstände und das Ausmaß der Ausübung der Prostitution – hier wird den Frauen und Männern das sexuelle Selbstbestimmungsrecht vollkommen abgesprochen
  • Es werden zudem Maßnahmen unterschiedlichen Ausmaßes gesetzt, die Prostituierte daran hindern, dass sie dem Beruf nicht mehr nachkommen

Zusätzlich müssen die Täter – in diesem Fall Zuhälter – auch eine Beziehung zu den Betroffen halten, die den Einzelfall überschreiten. Das bedeutet, dass eine gewisse Kontinuität gegeben sein muss. Werden die Tatbestände nur einmal durchgeführt, hält der Vorwurf der Zuhälterei vor Gericht nicht stand.

Im §181a Absatz 2 wird zudem festgehalten, dass sich jene Personen der Zuhälterei strafbar machen, die sowohl die persönliche wie auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person beeinträchtigen. Außerdem werden von einem Zuhälter sexuelle Kontakte vermittelt, wodurch eine gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution begünstigt wird. Wird die Gewerblichkeit bei der Zuhälterei nachgewiesen, ist der Tatbestand dieses Paragrafen erfüllt.

Im Gesetz gibt es auch noch den §181a Absatz 3. Dieser bezieht sich darauf, dass die erzwungene Prostitution auch innerhalb der Ehe verboten ist. Werden die oben angeführten Handlungen gegen die Ehepartner gerichtet, ist der Tatbestand der Zuhälterei erfüllt.¹⁰

Was ist illegal?

Im Gesetz ist verankert, was illegal ist, und für welche Tatbestände und Handlungen für den Zuhälter Strafen vergeben werden:

  • Das Ausbeuten von Prostituierten
  • Das Überwachen der sexuellen Handlungen
  • Das Bestimmen des Ausmaßes, der Zeiten, der Orte und der Gegebenheiten beim Nachgehen der Prostitution
  • Das Androhen von Gewalt in unterschiedlichen Ausführungen (Erpressung, Freiheitsberaubung, körperlicher und verbale Gewalt, Einschüchterung)
  • Zwangsprostitution
  • Menschenhandel – hierbei geht es um das Anwerben der Frauen in ihren Heimatländern, das Vortäuschen falscher Tatsachen und dem Zwang zur Prostitution
  • Verkauf von Drogen an die Prostituierten (Drogenhandel)
  • Die Gewerbsmäßigkeit¹¹

Welche Strafen gibt es?

Je nach Tatvariante gibt es unterschiedliche Bestrafungen für einen Zuhälter.
§181a Absatz 1: Hier werden Strafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vergeben
§181 a Absatz 2: Wer sich nach diesem Paragrafen schuldig macht, muss entweder mit hohen Geldstrafen oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen
§181a Absatz 3: Wer sich nach diesem Paragrafen strafbar macht, wird entweder nach Absatz 1 oder 2 bestraft. Hier spielen die Tatbestände eine große Rolle¹²

Quellennachweise:

¹ Juraforum (2022): Zuhälter – Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes. Online verfügbar unter: https://www.juraforum.de/lexikon/zuhaelter, zuletzt geprüft am 25.04.2022

² Juraforum (2022): Zuhälter – Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes. Online verfügbar unter: https://www.juraforum.de/lexikon/zuhaelter, zuletzt geprüft am 25.04.2022

³ Openthesaurus (o. J.): Zuhälter. Online verfügbar unter: https://www.openthesaurus.de/synonyme/Zuh%C3%A4lter#:~:text=Zuh%C3%A4lter%20%2D%20Synonyme%20bei%20OpenThesaurus&text=Zuh%C3%A4lter%20(Hauptform)%20%C2%B7%20Besch%C3%Bctzer%20(,Schutzengel%20%C2%B7%20Louis%20(ugs.), zuletzt geprüft am 25.04.2022

⁴ Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache

⁵ Juraforum (2022): Zuhälter – Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes. Online verfügbar unter: https://www.juraforum.de/lexikon/zuhaelter, zuletzt geprüft am 25.04.2022

⁶ Der Spiegel: Kesse Väter

⁷ Juraforum (2022): Zuhälter – Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes. Online verfügbar unter: https://www.juraforum.de/lexikon/zuhaelter, zuletzt geprüft am 25.04.2022

⁸ Diakonie (2021): Prostitution. Online verfügbar unter: https://www.diakonie.de/wissen-kompakt/prostitution, zuletzt geprüft am 25.04.2022

⁹ Anwalt (2022): Zuhälterei – Der Straftatbestand des § 181a StGB. Online verfügbar unter: https://www.anwalt.org/zuhaelterei/#Historischer_Hintergrund, zuletzt geprüft am 25.04.2022

¹⁰ Anwalt (2022): Zuhälterei – Der Straftatbestand des § 181a StGB. Online verfügbar unter: https://www.anwalt.org/zuhaelterei/, zuletzt geprüft am 25.04.2022

¹¹ Juraforum (2022): Zuhälter – Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes. Online verfügbar unter: https://www.juraforum.de/lexikon/zuhaelter, zuletzt geprüft am 25.04.2022

¹² Anwalt (2022): Zuhälterei – Der Straftatbestand des § 181a StGB. Online verfügbar unter: https://www.anwalt.org/zuhaelterei/, zuletzt geprüft am 25.04.2022